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Konturmarkierungen

retroreflektierende Umrisskennzeichnungen zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Verringerung der Unfallgefahr im Straßenverkehr

Ein schwarzes Rohr mit reflektierend roter Konturmarkierung und einer runden Endkappe am Heck eines LKW.

Konturmarkierungen sind retroreflektierende Umrisskennzeichnungen an Fahrzeugen. Sie dienen der Erhöhung der Sichtbarkeit, um die Unfallgefahr, vor allem bei Dämmerung und Dunkelheit sowie schlechten Witterungsverhältnissen, zu verringern.

Die Dimensionen, die langsamere Geschwindigkeit und Distanz zu einem Lkw mit Konturmarkierung kann von anderen Verkehrsteilnehmenden besser eingeschätzt werden.

Die gesetzliche Vorschrift UN ECE 104 reguliert die Anforderungen dieser reflektierenden Sicherheitskennzeichnungen für Lkw und Anhänger. Zugelassene Konturmarkierungsbänder haben eine Breite von mindestens 50 mm (max. 60 mm), entsprechen der Materialklasse C (höchste Reflexionsklasse, RA3) und sind mit dem ECE-Prüfzeichen (E-Kennzeichen) alle 50 cm gekennzeichnet.

Die Konturmarkierung ist verpflichtend für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Anhänger über 3,5 t.(für Neuzulassungen ab dem 10.07. 2011)
Das Heck ist zu kennzeichnen bei einer Breite von mehr als 2,10 m und die Seiten sind ab einer Länge von mehr als 6 m zu markieren.
Welche Farben dürfen für Konturmarkierungen verwendet werden?

Wir bieten Konturmarkierungen der Hersteller Orafol® und 3M™ in verschiedenen Ausführungen für folgende Fahrzeugtypen unserem Shop an:

Anbringung und Positionierung von Konturmarkierung

Die Vorgaben zur Anbringung und Positionierung von Konturmarkierungen sind in der Regelung ECE 48 in Punkt 6.21 (auffällige Markierungen bezüglich ECE Regelung 104) beschrieben.

Die Markierungen sollten so angebracht werden, dass möglichst die vollständige Form des Fahrzeuges kenntlich gemacht wird, sowohl nach hinten als auch seitlich.
Der Abstand der unteren Markierung sollte vom Boden mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm betragen.

Der Abstand der Heckmarkierung zu den vorgeschriebenen Bremsleuchten soll mindestens 200 mm betragen und so nahe wie möglich an den Außenkanten des Fahrzeugs angebracht sein.
Die obere Markierung sollte möglichst nah zur Oberkante des Fahrzeuges montiert werden, der Abstand darf maximal 400 mm betragen.

Eine Teilmarkierung mit Kennzeichnung der oberen Ecken (Schenkellänge der Winkel beträgt mind. 250 mm) oder als Linienmarkierung ist möglich, wenn baulich bedingt keine volle Konturmarkierung möglich ist (z. B. bei Betonmischfahrzeugen, Lkw für Holztransporte, die keinen geschlossenen Auflieger haben).

Mindestanforderung bei Kennzeichnungspflicht ist die Teilmarkierung an der Seite und die Konturmarkierung am Heck.

Speziell für Planenaufbauten oder Tanklastwagen können segmentierte Markierungen verwendet werden.

Innerhalb der Konturmarkierungen ist retroreflektierende Werbung gestattet, sofern sie die Wirksamkeit der Konturmarkierung nicht beeinträchtigen und unauffällig ist.

An welchen Fahrzeugen sind Konturmarkierungen erlaubt, nicht erlaubt oder vorgeschrieben?

Die Konturmarkierung ist vorgeschrieben für Lastkraftwagen über 7,5 t und Anhänger über 3,5 t.

Sattelzugmaschinen und Fahrerhäuser von Zugmaschinen müssen laut Vorschrift nicht markiert werden, die Markierung ist aber zulässig.

Wohnmobile dürfen mit Konturmarkierung ausgestattet werden, wenn sie nicht als Fahrzeugklasse M1 (Pkw) eingetragen sind. Wohnwagen dürfen markiert werden, wenn sie mehr als 0,75 t wiegen.

Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht ausgestattet sind, dürfen mit Konturmarkierung versehen werden, diese ist jedoch nicht verpflichtend.

Übersicht zur Verwendung von Konturmarkierungen für die verschiedenen Fahrzeugklassen

M Kraftfahrzeuge für die
Personenbeförderung
verpflichtend* erlaubt nicht erlaubt
M1 Kfz für den Personentransport mit max. 8 Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz Ein grauer Pkw von der Seite dargestellt.
M2 Kfz für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Höchstgewicht bis zu 5 t Ein grauer Kleinbus von der Seite dargestellt.
M3 Kfz für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Höchstgewicht über 5 t Ein graues Wohnmobil von der Seite dargestellt.

*seit 10.7.2011, für Neuzulassungen

Wohnmobile dürfen mit Konturmarkierung ausgestattet werden, wenn sie nicht als Fahrzeugklasse M1 (Pkw) eingetragen sind.

N Fahrzeuge für die
Beförderung von Gütern
verpflichtend* erlaubt nicht erlaubt
N1 Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis 3,5 t Ein grauer Kastenwagen von der Seite dargestellt.
N2 Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t und bis zu 7,5 t Ein
N2 Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 7,5 t Ein grauer LKW mit Doppelachse und Kastenaufbau von der Seite dargestellt.
N3 Fahrzeuge mit einem Gewicht über 12 t Ein grauer Sattelzug mit dreiachsigem Auflieger von der Seite dargestellt.

*seit 10.7.2011, für Neuzulassungen

O Anhänger verpflichtend* erlaubt nicht erlaubt
O1 Anhänger mit einer Gesamtmasse bis zu 0,75 t Ein grauer Pkw-Anhänger von der Seite dargestellt.
O2 Anhänger mit einem Gewicht über 0,75 t und bis zu 3,5 t Ein grauer Pkw-Anhänger mit Doppelachse von der Seite dargestellt.
O3 Anhänger mit einem Gewicht über 3,5 t und bis zu 10 t Ein grauer Anhänger mit geschlossenem Aufbau von der Seite dargestellt.
O4 Anhänger mit einem Gewicht über 10 t Ein grauer Kastenanhänger von der Seite dargestellt.

*seit 10.7.2011, für Neuzulassungen

Wohnmobile dürfen mit Konturmarkierung ausgestattet werden, wenn sie nicht als Fahrzeugklasse M1 (Pkw) eingetragen sind.

Beispiele für verschiedene Konturmarkierungen an unterschiedlichen Fahrzeugtypen

Abbildung 1 Tanker mit seitlicher Linienmarkierung mit segmentierter Markierung des Hecks

Abbildung 2 Teilmarkierung mit seitlicher unterer Linienmarkierung und oberer Eckenmarkierung sowie Markierung des Hecks

Abbildung 3 seitliche Vollkonturmarkierung sowie Markierung des Hecks

Abbildung 4 Teilmarkierung mit seitlicher unterer Linienmarkierung | Abbildung 5 Teilmarkierung mit seitlicher unterer Linienmarkierung und oberer Eckenmarkierung

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