Bayernpaket: Kennzeichnung für überbreite Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM)
Die modulare Kennzeichnung für überbreite Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) wird als Bayernpaket bezeichnet.

Was ist das sogenannte Bayernpaket?
Das Bayernpaket ist eine Kennzeichnung von Land- und Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Diese Kennzeichnung ist Voraussetzung für eine Sondergenehmigung nach §29 Abs. 3 StVO. Diese wird benötigt, wenn mit SAM (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen) mit einer Breite von 3 m bis 3,50 m (hier zählen die Reifenaußenkanten) öffentliche Straßen befahren werden sollen.



Die Kennzeichnung von überbreiten SAM, wie z. B. Mähdrescher, Rübenroder oder andere Erntemaschinen sowie Häcksler, besteht aus folgenden Komponenten:
- ein Frontschild:
• über die gesamte Breite des Fahrzeuges, Mindesthöhe von 580 mm
• mit rot-weißer retroreflektierender Folie in Chevron-Muster (nach DIN 30710) auf der Vorderseite,
und auf der Rückseite seitlich links und rechts Zuschnitte mit einer Mindestbreite von 120 mm
• in einigen Bundesländern ist ein 20 mm breites weißes Reflektorband an der Oberkante des Frontschildes vorgeschrieben
• links und rechts je eine Begrenzungsleuchte - gelbe Konturmarkierung an den Seiten (gesamter Fahrzeugumriss)
- rote Konturmarkierung am Heck
- Heckwarntafeln rot/weiß, zwei Stück, können feste Schilder sein oder auch Aufkleber Rundumleuchten
- drei Rundumleuchten für das Dach, mit 120 Doppelblitzen pro Minute
- ein Arbeitsscheinwerfer an der linken Seite (Fahrerseite), dieser strahlt den Reifen an
- ein "Convoi Exceptionnel" Schild am Heck
Alle notwendigen Schilder und Markierungen in verschiedenen Ausführungen gibt es auf unserer Übersichtsseite "Landmaschinen" zusammengefasst.
Die detaillierte Vorschrift kann hier eingesehen werden: Anlage-A3-Bayernpaket
Wann müssen SAM von einem Begleitfahrzeug geleitet werden?
Bei sämtlichen Fahrten ist es verpflichtend, zusätzlich zur Kennzeichnung (Bayernpaket), die selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einem vorausfahrenden privaten Begleitfahrzeug (BF-lof) zu eskortieren.
Das Begleitfahrzeug fährt vor der Landmaschine und warnt mit dem Hinweisschild "Überbreite folgt" die anderen Verkehrsteilnehmenden vor den außerordentlichen Maßen des nachfolgenden Fahrzeuges.
Ein Begleitfahrzeug ist nicht notwendig in folgenden Situationen:
- bei Nacht und in der Dämmerung (alle Straßen)
- Innerorts (Ortstafel Zeichen 310)
- auf Feld- und Waldwegen
- auf Straßen die breiter als 6,00 m sind (ohne Autobahnen, Kraftfahrstraßen, autobahnähnliche Straßen)
- auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100 m (ohne Autobahnen, Kraftfahrstraßen, autobahnähnliche Straßen)
- auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger, welche ein sicheres Anhalten im Begegnungsverkehr innerhalb der vorhandenen Sichtweite gewährleisten.
Die einzelnen Vorschriften der jeweiligen Bundesländer sind zu beachten!
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