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Reflektierende Parkwarntafeln

Kraftfahrzeuge ab 3,5 t sowie Anhänger, die innerhalb geschlossener Ortschaften abgestellt werden, sind laut § 51c StVZO mit einer Parkwarntafel zu sichern.

Reflektierende Parkwarntafeln

Kraftfahrzeuge ab 3,5 t sowie Anhänger, die innerhalb geschlossener Ortschaften abgestellt werden, sind laut § 51c StVZO mit einer Parkwarntafel zu sichern.

Wissenswertes zu Parkwarntafeln

Erfahren Sie nachfolgend mehr zu den Arten und der Anbringung von Parkwarntafeln.

Verschiedene Arten von Parkwarntafeln

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind abgestellte Kraftfahrzeuge, die ein Gewicht von 3,5 t überschreiten und auch Anhänger ( § 17 StVO), mit einer Parkwarntafel zu kennzeichnen. Da solche Fahrzeuge oftmals breiter als ein PKW sind ragen sie, abgestellt am Straßenrand, zu einem nicht unerheblichen Maß auf die Straße. Damit stellen sie bei schlechten Sichtverhältnissen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für vorbeifahrende Straßenverkehrsteilnehmer dar.

Die quadratischen Parkwarntafeln gibt es in verschiedenen Größen:
Form A (423 × 423 mm) und Form B (282 × 282 mm)
und Ausführungen: Stahlblech oder Aluminium, starr oder klappbar. 

Des Weiteren bieten wir Ihnen Parkwarntafeln in verschiedenen Reflexionsstufen an – von RA2/B (mittlere Reflexionsklasse, eingekapselte Mikroglaskugeln) bis hin zu RA3/C (höchste Reflexklasse, Mikroprismen).

Anbringung der Parkwarntafel 

Die reflektierende Parkwarntafel in Quadratform wird an der Fahrzeugseite angebracht, die der Fahrbahn zugewandt ist. Dabei soll die Warntafel möglichst nicht höher als 1 Meter vom Boden angebracht werden. Das rote Dreieck der Warntafel muss zudem nach oben außen zeigen. An der Fahrzeugfront werden rechtsweisende Warntafeln und am Heck linksweisende angebracht.